Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich gegen Auslagenersatz tätig. Ein wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.
Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag soll im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zum Tierschutz verpflichtet fühlt und bereit ist, den Verein ideell und materiell zu unterstützen. Auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können die Mitgliedschaft erwerben.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der Begründung.
Der Vorstand kann Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Laufe des ersten Halbjahres statt (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Auf Beschluss des Vorstands kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch den Tierboten oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Trierischer Volksfreund) unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag eingeladen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: - Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode die Neuwahl des Vorstandes - Wahl von zwei Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung einmal im Jahr und vor der Neuwahl des Vorstandes über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. - Beschlussfassung über die Mindesthöhe des Jahresbeitrags.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand besteht aus – dem/der 1. Vorsitzenden – dem/der 2. Vorsitzenden – dem/der 3. Vorsitzenden – dem/der Schatzmeister/in – dem/der Pressereferent/in – drei Beisitzer – bis zu 13 Beiräten
Aufgaben des Vorstandes sind Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins Festlegung des jeweiligen Arbeitsprogramms des Vereins entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben Entscheidungen nach §5 Tz.3 und 6.
Der Vorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus – dem/der 1. Vorsitzenden – dem/der 2. Vorsitzenden – dem/der 3. Vorsitzenden – dem/der Schatzmeister/in – dem/der Pressereferent/in und drei Beisitzern. Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB. Jeweils zwei Vertreter des Geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes den Verein vertreten soll.
Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Er tritt mindestens zweimal vierteljährlich zusammen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 25,00 Euro.
Der Mindestbeitrag für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften
beträgt 41,00 Euro.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Mitglieder, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den Vorstand erlassen bekommen.
Die Satzung wurde am 14. April 1959 errichtet. In der vorliegenden Fassung ist die Änderung der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 1986, 10. April 1987, 17. April 1989, 25 Juni 1991, 29. April 1996, 19. März 1998 sowie vom 15. Mai 2000 enthalten.